BayObLG - Beschluss vom 19.12.2001
2Z BR 15/01
Normen:
BGB § 242 ; WEG § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 § 23 Abs. 2 § 25 Abs. 2, 3, 5 § 26 Abs. 1 § 27 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2002, 119
ZMR 2002, 527
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 7501/99
AG Neumarkt i.d.OPf. 2 UR II 11/98 ,

Wechsel der Besetzung des Beschwerdegerichts in Wohnungseigentumssachen - Vermehrung der Stimmrechte bei Verkauf von Eigentumswohnungen - Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung - Stimmrechtsmissbrauchs bei Bestellung eines Wohnungseigentümers zum Verwalter

BayObLG, Beschluss vom 19.12.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 15/01

DRsp Nr. 2002/2329

Wechsel der Besetzung des Beschwerdegerichts in Wohnungseigentumssachen - Vermehrung der Stimmrechte bei Verkauf von Eigentumswohnungen - Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung - Stimmrechtsmissbrauchs bei Bestellung eines Wohnungseigentümers zum Verwalter

»1. Ein Wechsel in der Besetzung des Beschwerdegerichts ist in Wohnungseigentumssachen regelmäßig unerheblich. Offen bleibt, ob dies auch dann gilt, wenn die Entscheidung auf Eindrücke über die Glaubwürdigkeit von Beteiligten oder Zeugen gestützt wird.2. Veräußert ein Wohnungseigentümer, dem mehrere Wohnungen gehören, einzelne davon, kommt es bei Geltung des gesetzlichen Kopfprinzips zu einer Vermehrung der Stimmrechte.3. Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Eigentümerversammlung sind die Anteile von Wohnungseigentümern, die erschienen, aber nicht stimmberechtigt sind, nicht mitzuzählen.4. Sind wegen § 25 Abs. 5 WEG mehr als die Hälfte der Wohnungseigentümer (nach Miteigentumsanteilen gerechnet) vom Stimmrecht ausgeschlossen, dann ist die Versammlung in jedem Fall beschlussfähig.5. Zu den Anforderungen an die Feststellung eines Stimmrechtsmissbrauchs bei der Bestellung eines Wohnungseigentümers zum Verwalter, wenn dieser in seiner Eigenschaft als Bauträger/Veräußerer Mängelgewährleistungsansprüchen ausgesetzt ist.«

Normenkette:

BGB § 242 ;