BAG - Urteil vom 19.09.2017
9 AZR 36/17
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; AltTZG § 1 Abs. 2; AltTZG § 1 Abs. 3 S. 1; AltTZG § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1; BGB § 133; BGB § 145; BGB § 157; BGB § 311a Abs. 1; BGB § 315 Abs. 1; TVG § 1; ZPO § 308 Abs. 1; ZPO § 894 S. 1;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 68
AuR 2018, 45
BB 2017, 2931
EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 43
NZA 2017, 1612
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 22.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 191/14
ArbG Stendal, vom 25.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 453/13

Wechsel in die Altersteilzeit nicht vor dem vollendetem 55. LebensjahrHinreichende Bestimmtheit eines Klageantrages auf Verurteilung zur Abgabe einer WillenserklärungWesensmerkmale des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes

BAG, Urteil vom 19.09.2017 - Aktenzeichen 9 AZR 36/17

DRsp Nr. 2017/16507

Wechsel in die Altersteilzeit nicht vor dem vollendetem 55. Lebensjahr Hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrages auf Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung Wesensmerkmale des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes

Orientierungssätze: 1. Ein Anspruch aus § 2 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts vom 24. Januar 2012 (TV ATZ LSA) auf eine Entscheidung des Arbeitgebers nach billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 1 BGB über den Antrag eines Arbeitnehmers auf Wechsel in Altersteilzeit setzt voraus, dass der Arbeitnehmer zum beabsichtigten Zeitpunkt des Wechsels in das Altersteilzeitarbeitsverhältnis das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat. 2. Ist der Klageantrag auf eine Verurteilung zur Annahme eines Angebots des Arbeitnehmers auf Wechsel in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt gerichtet, ist die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit dem nach den tariflichen Vorschriften frühestmöglichen Beginn dann nicht als "Minus" umfasst.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. Juni 2016 - 5 Sa 191/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; AltTZG § 1 Abs. 2; AltTZG § 1 Abs. 3 S. 1; AltTZG § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1; BGB § 133; § ;