LG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.10.1990
2/11 S 208/90
Normen:
BGB §§ 535, 549;
Fundstellen:
WuM 1991, 33
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 23.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 3351/89

Wechsel von Mietgliedern einer Wohngemeinschaft

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.10.1990 - Aktenzeichen 2/11 S 208/90

DRsp Nr. 2001/10159

Wechsel von Mietgliedern einer Wohngemeinschaft

Bilden bei Abschluß des Mietvertrages mehrere Mieter erkennbar eine Wohngemeinschaft, so können die Mitglieder dieser Gemeinschaft verlangen, daß sie aus dem Vertrag entlassen werden und daß zumutbare Personen an ihrer Stelle als neue Mieter in den Vertrag eintreten.

Normenkette:

BGB §§ 535, 549;

Tatbestand:

Der Beklagte sowie Frau D. und Frau W. schlossen mit dem Kläger einen schriftlichen Mietvertrag über eine 97,1 qm große Vier-Zimmerwohnung ab. Das Mietverhältnis war vom 1.6.1965 bis 31.5.1988 befristet und verlängerte sich mangels Kündigung um ein Jahr. Im Januar 1987 zog die Mieterin W. aus. Mit Schreiben vom 14.1.1987 teilten die drei Mieter dem Kläger den Auszug mit, und dass Herr H. und Herr D. einzuziehen gedächten.