LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.08.2019
5 Sa 85/19
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 01.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1206/17

Weg zur Arbeit als Privatsache des ArbeitnehmersKein Fahrtkostenerstattungsanspruch bei sehr langer Anreise vom Wohnort zur Betriebsstätte

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.08.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 85/19

DRsp Nr. 2019/14176

Weg zur Arbeit als Privatsache des Arbeitnehmers Kein Fahrtkostenerstattungsanspruch bei sehr langer Anreise vom Wohnort zur Betriebsstätte

Der Weg zur Arbeit ist grundsätzlich dem privaten Bereich des Arbeitnehmers zuzuordnen. Dieser hat die hiermit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen in der Regel selbst zu tragen. Daran ändert sich nichts, wenn ein Kraftfahrer im Güterfernverkehr nach dem Wegfall eines bestimmten Transportauftrages die Fahrt nun nicht mehr von seinem Wohnort aus antreten kann, sondern stattdessen zu einer mehr als 600 km entfernten Betriebsstätte reisen muss.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 01.03.2019 - 4 Ca 1206/17 - unter Ziffer III abgeändert. Die Klage auf Fahrtkostenerstattung in Höhe von € 2.127,36 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2018 wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben beide Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für Hin- und Rückfahrten zur und von der Betriebsstätte.