BGH - Urteil vom 14.12.2000
III ZR 3/00
Normen:
BGB § 652 ;
Fundstellen:
BB 2001, 171
DB 2001, 918
JuS 2001, 506
MDR 2001, 325
NJW 2001, 966
NZBau 2001, 260
NZM 2001, 247
VersR 2001, 329
ZIP 2001, 160
ZMR 2001, 466
ZfIR 2001, 188
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,
LG Frankenthal,

Wegfall des Anspruchs auf Zahlung von Maklerlohn nach Aufhebung des Kaufvertrages wegen arglistigen Verschweigens eines Sachmangels

BGH, Urteil vom 14.12.2000 - Aktenzeichen III ZR 3/00

DRsp Nr. 2001/547

Wegfall des Anspruchs auf Zahlung von Maklerlohn nach Aufhebung des Kaufvertrages wegen arglistigen Verschweigens eines Sachmangels

»Der Anspruch auf Zahlung des Maklerlohns entfällt, wenn die Wandelung des vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Kaufvertrags wegen eines arglistig verschwiegenen Sachmangels erfolgt, sofern infolge derselben Täuschung der Käufer auch zur Anfechtung des Kaufvertrags nach § 123 BGB berechtigt gewesen wäre.«

Normenkette:

BGB § 652 ;

Tatbestand:

Die Kläger kauften am 6. Oktober 1995 ein im Bezirk N. gelegenes Hausgrundstück zum Preis von 185.000 DM und zahlten dafür an die Beklagte eine Vermittlungsprovision von 6.382,50 DM. Mit der Behauptung, das erworbene Wohnhaus weise zahlreiche, vom Verkäufer in betrügerischer Absicht verdeckte Mängel auf, erhoben sie im Mai 1996 gegen diesen Wandelungsklage. Das Landgericht gab der Klage rechtskräftig statt und führte zur Begründung aus, die Statik des Hauses sei dermaßen unzureichend, daß Einsturzgefahr bestehe. Diesen Mangel habe der beklagte Verkäufer arglistig verschwiegen.