LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.04.2022
5 Sa 100/21
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 9
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 08.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1574/20

Weite Auslegung von AusgleichsklauselnEndgültiger Rechtsverzicht zwecks Beendigung des ArbeitsverhältnissesAusgleich aller Ansprüche kein Ausschluss für weitere nicht genannte AnsprücheKein Raum für weitere Ansprüche wegen ordnungsgemäßer Abrechnung des Arbeitsverhältnisses

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.04.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 100/21

DRsp Nr. 2022/7194

Weite Auslegung von Ausgleichsklauseln Endgültiger Rechtsverzicht zwecks Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ausgleich aller Ansprüche kein Ausschluss für weitere nicht genannte Ansprüche Kein Raum für weitere Ansprüche wegen ordnungsgemäßer Abrechnung des Arbeitsverhältnisses

1. Ausgleichsklauseln in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich oder in einem Aufhebungsvertrag sind im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen. Durch eine Ausgleichsklausel im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wollen die Parteien in der Regel das Arbeitsverhältnis abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen, gleichgültig, ob sie an diese dachten oder nicht. 2. Die Klausel "... dass mit der Erfüllung dieser Aufhebungsvereinbarung sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt, vollständig erledigt sind" schließt eine Aufrechnung wegen einer früheren Gehaltsüberzahlung aus, wenn dieser Anspruch der Arbeitgeberin neben den sonstigen Ansprüchen der Parteien nicht gesondert aufgeführt ist.