OLG Hamm - Beschluss vom 20.02.2019
30 W 5/19
Normen:
GKG § 66 Abs. 4; GKG § 68 Abs. 1 S. 6; RVG § 32 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 28/18

Weitere Beschwerde gegen eine StreitwertbemessungNutzungsentschädigungsanspruch wegen nicht rechtzeitiger Räumung und HerausgabeBerücksichtigung der voraussichtlichen Prozess- und Vollstreckungsdauer bis zum Vollzug der Räumung

OLG Hamm, Beschluss vom 20.02.2019 - Aktenzeichen 30 W 5/19

DRsp Nr. 2020/583

Weitere Beschwerde gegen eine Streitwertbemessung Nutzungsentschädigungsanspruch wegen nicht rechtzeitiger Räumung und Herausgabe Berücksichtigung der voraussichtlichen Prozess- und Vollstreckungsdauer bis zum Vollzug der Räumung

1. Bei einer Klage auf künftige Leistung, der der mietrechtliche Nutzungsentschädigungsanspruch gemäß § 546a Abs. 1 BGB wegen nicht rechtzeitiger Räumung und Herausgabe zugrunde liegt, bestimmt sich der Gebührenstreitwert nach § 3 ZPO und nicht nach § 9 ZPO.2. Maßgeblich für die Bemessung des Gebührenstreitwerts ist danach der unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Prozess- und Vollstreckungsdauer zu schätzende Zeitraum bis zum Vollzug der Räumung, wobei insoweit die jeweiligen Gegebenheiten des Bezirks zu berücksichtigen sind.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts C vom 11.12.2018 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 4; GKG § 68 Abs. 1 S. 6; RVG § 32 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Die Klägervertreterin begehrt mit der weiteren Beschwerde, den Streitwert des klägerischen Antrags auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung nach dem 42-fachen Monatsbetrag der Nutzungsentschädigung zu bemessen.