Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts C vom 11.12.2018 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Klägervertreterin begehrt mit der weiteren Beschwerde, den Streitwert des klägerischen Antrags auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung nach dem 42-fachen Monatsbetrag der Nutzungsentschädigung zu bemessen.
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