Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile der 6. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 23. Dezember 2010, berichtigt durch Beschluss vom 3. Mai 2011, und des Amtsgerichts Göttingen vom 7. April 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu mehr als 250 € nebst Zinsen zu dessen Nachteil erkannt worden ist.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Oktober 2010 zu zahlen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger 1/3 und den Beklagten als Gesamtschuldnern 2/3 zur Last.
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