BGH - Urteil vom 20.10.2011
IX ZR 10/11
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2; InsO § 95 Abs. 1; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 108;
Fundstellen:
MDR 2011, 1504
NJW-RR 2012, 182
NZI 2011, 936
WM 2011, 2294
ZIP 2011, 2262
Vorinstanzen:
AG Göttingen, vom 07.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 28 C 353/09
LG Göttingen, vom 23.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 35/10

Weiterführung des Dienstverhältnisses eines Schuldners durch den Insolvenzverwalter und Möglichkeit der Aufrechnung gegen die Entgeltforderung der Masse mit einer Insolvenzforderung

BGH, Urteil vom 20.10.2011 - Aktenzeichen IX ZR 10/11

DRsp Nr. 2011/19477

Weiterführung des Dienstverhältnisses eines Schuldners durch den Insolvenzverwalter und Möglichkeit der Aufrechnung gegen die Entgeltforderung der Masse mit einer Insolvenzforderung

Erfüllt der Insolvenzverwalter ein Dienstverhältnis des Schuldners weiter, so kann gegen die Entgeltforderung der Masse nicht mit einer Insolvenzforderung aufgerechnet werden (im Anschluss an BGHZ 86, 382). Ein Dienstverhältnis des Schuldners besteht nicht mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, wenn die Dienstleistung nur durch Begründung erheblicher Masseschulden erbracht werden kann.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile der 6. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 23. Dezember 2010, berichtigt durch Beschluss vom 3. Mai 2011, und des Amtsgerichts Göttingen vom 7. April 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu mehr als 250 € nebst Zinsen zu dessen Nachteil erkannt worden ist.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Oktober 2010 zu zahlen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger 1/3 und den Beklagten als Gesamtschuldnern 2/3 zur Last.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2; InsO § 95 Abs. 1; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 108;