LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.08.2017
6 Sa 196/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611a;
Fundstellen:
LAGE BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 14
LAGE TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 22
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1221/14

Weitergeltung einer Tarifanwendung aus betrieblichen Übung nach BetriebsübergangAusschluss eines Tarifwechsels bei inkongruenter Tarifbindung

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.08.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 196/15

DRsp Nr. 2018/6452

Weitergeltung einer Tarifanwendung aus betrieblichen Übung nach Betriebsübergang Ausschluss eines Tarifwechsels bei inkongruenter Tarifbindung

1. Eine im Wege der betrieblichen Übung mit dem alten Inhaber vereinbarte Anwendung eines Tarifwerkes bindet gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB auch den neuen Inhaber. 2. Ein Wechsel zu dem Tarifwerk des neuen Arbeitgebers gemäß § 613a Abs. 1 S. 3 BGB scheidet mangels kongruenter Tarifbindung aus, wenn der betroffene Arbeitnehmer nicht tarifgebunden ist.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 23.04.2015 - 4 Ca 1221/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, welches Tarifwerk auf ihr Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommt.

Die Klägerin, welche nicht Mitglied der Gewerkschaft ver.di ist, begründete mit Arbeitsvertrag vom 28.07.1978 mit Wirkung vom 01.09.1979 ein Arbeitsverhältnis als Krankenschwester mit dem Kreiskrankenhaus H (Anlage K1, Blatt 6 f Akte). Unter dem Datum 01.04.1991 vereinbarte die Klägerin mit dem Kreiskrankenhaus H folgendes (Anl. K2, Bl. 8 der Akte):

"Für das bereits bestehende Arbeitsverhältnis gilt der Bundes-Angestellten-Tarif (BAT) Ost in der jeweilig gültigen Fassung ab 01.04.1991."