1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 23.04.2015 -
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Frage, welches Tarifwerk auf ihr Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommt.
Die Klägerin, welche nicht Mitglied der Gewerkschaft ver.di ist, begründete mit Arbeitsvertrag vom 28.07.1978 mit Wirkung vom 01.09.1979 ein Arbeitsverhältnis als Krankenschwester mit dem Kreiskrankenhaus H (Anlage K1, Blatt 6 f Akte). Unter dem Datum 01.04.1991 vereinbarte die Klägerin mit dem Kreiskrankenhaus H folgendes (Anl. K2, Bl. 8 der Akte):
"Für das bereits bestehende Arbeitsverhältnis gilt der Bundes-Angestellten-Tarif (
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