LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.08.2017
6 Sa 216/15
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1-3; BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611a;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1216/14

Weitergeltung einer Tarifanwendung aus betrieblichen Übung nach BetriebsübergangAusschluss eines Tarifwechsels bei inkongruenter Tarifbindung

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.08.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 216/15

DRsp Nr. 2018/6453

Weitergeltung einer Tarifanwendung aus betrieblichen Übung nach Betriebsübergang Ausschluss eines Tarifwechsels bei inkongruenter Tarifbindung

1. Wendet eine Arbeitgeberin, ohne hierzu aus anderen rechtlichen Gründen verpflichtet zu sein, über Jahre hinweg regelmäßig und ohne Vorbehalt der Freiwilligkeit die im Übrigen in ihrem Betrieb geltenden tariflichen Vorschriften im gleichen Maße auf nicht tarifgebundene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an, erwächst diesen ein Anspruch auf künftige Anwendung der Tarifnormen aus betrieblicher Übung; aus dem Verhalten der Arbeitgeberin ist ein Rechtsbindungswille zu ermitteln, über die schriftliche Vereinbarung hinaus die entsprechenden Tarifwerke ("S TVe")anzuwenden. 2. Wendet die Betriebsübernehmerin zur Gleichstellung der Außenseiter mit Gewerkschaftsmitgliedern einheitlich tarifliche Vorschriften an, kann diese Gleichstellung nicht als Tarifwechselklausel ausgelegt werden, wenn es sich bei dem entsprechenden Tarifwerk ("A Haus-TV") nicht um "einen entsprechenden Tarifvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung" ("S TVe") sondern um einen anderen Tarifvertrag handelt.