BAG - Urteil vom 20.08.2019
3 AZR 23/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; AB BVW § 6 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 95/16
ArbG Hamburg, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 91/16

Weitgehende Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 222/18 v. 20.08.2019

BAG, Urteil vom 20.08.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 23/18

DRsp Nr. 2020/501

Weitgehende Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 222/18 v. 20.08.2019

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 9. November 2017 - 7 Sa 95/16 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen auf die rückständigen Beträge jeweils ab dem Zweiten des jeweiligen Monats zu zahlen hat.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; AB BVW § 6 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Betriebsrente.

Der Kläger war vom 1. Oktober 1976 bis zum 31. März 2002 bei der Beklagten - ein in den deutschen G-Konzern eingebundenes Lebensversicherungsunternehmen - tätig. Ihm wurden zunächst Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den "Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes" (im Folgenden BVW) zugesagt. Diese lauten auszugsweise:

"Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes

...

§ 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse

1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt.