BAG - Urteil vom 20.08.2019
3 AZR 365/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; AB BVW § 6 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 08.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 46/17
ArbG Hamburg, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 289/16

Weitgehende Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 222/18 v. 20.08.2019

BAG, Urteil vom 20.08.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 365/18

DRsp Nr. 2020/506

Weitgehende Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 222/18 v. 20.08.2019

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 8. Januar 2018 - 8 Sa 46/17 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Februar 2017 - 22 Ca 289/16 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend mit dem 1. September 2016 über den Betrag von 1.128,98 Euro hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. 36,05 Euro brutto zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag iHv. 178,66 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 8,88 Euro ab dem jeweiligen Zweiten des Monats beginnend mit dem 2. Juli 2015 und endend mit dem 2. Juni 2016 und auf jeweils 36,05 Euro seit dem 2. Juli 2016 und seit dem 2. August 2016 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5 zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; AB BVW § 6 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer der Klägerin von der Beklagten gewährten Betriebsrente.