BAG - Urteil vom 20.08.2019
3 AZR 60/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; AB BVW § 6 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 17.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 88/16
ArbG Hamburg, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 92/16

Weitgehende Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 222/18 v. 20.08.2019

BAG, Urteil vom 20.08.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 60/18

DRsp Nr. 2020/512

Weitgehende Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 222/18 v. 20.08.2019

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 17. August 2017 - 8 Sa 88/16 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2016 - 12 Ca 92/16 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. November 2016 über den Betrag von 1.339,41 Euro hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. 10,30 Euro brutto zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag iHv. 164,80 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 10,30 Euro beginnend mit dem 2. Juli 2015 und endend mit dem 2. Oktober 2016 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; AB BVW § 6 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Betriebsrente.