1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. März 2021 -
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2020 -
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger für die Ausübung seiner Tätigkeit als Fahrradlieferant ein internetfähiges Mobiltelefon mit Datennutzungsmöglichkeit bereitzustellen.
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