I. Streitig ist, ob Aufwendungen einer Dipl.-Psychologin für die Durchführung einer Psychoanalyse als Fortbildungskosten abziehbar oder teilweise dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen und damit nicht berücksichtigungsfähig sind.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Dipl.-Psychologin mit einer therapeutischen Zusatzausbildung. Im Streitjahr war sie an einer Landesklinik nichtselbständig beschäftigt.
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