BFH - Urteil vom 17.07.1992
VI R 12/91
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 1992, 2137
BFHE 168, 567
BStBl II 1992, 1036
Vorinstanzen:
FG Köln,

Werbungskosten durch Psychoanalyse bei Diplom-Psychologin

BFH, Urteil vom 17.07.1992 - Aktenzeichen VI R 12/91

DRsp Nr. 1996/11578

Werbungskosten durch Psychoanalyse bei Diplom-Psychologin

»Aufwendungen einer angestellten Dipl.-Psychologin für eine Psychoanalyse können als Fortbildungskosten abziehbare Werbungskosten sein, wenn die damit gewonnene Selbsterfahrung für ihre berufliche Tätigkeit erforderlich ist.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2;

Gründe:

I. Streitig ist, ob Aufwendungen einer Dipl.-Psychologin für die Durchführung einer Psychoanalyse als Fortbildungskosten abziehbar oder teilweise dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen und damit nicht berücksichtigungsfähig sind.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Dipl.-Psychologin mit einer therapeutischen Zusatzausbildung. Im Streitjahr war sie an einer Landesklinik nichtselbständig beschäftigt.