LG Kiel - Beschluss vom 22.12.1987
1 S 89/87
Normen:
BGB § 546 ; ZPO §§ 3, 511a ;
Fundstellen:
WuM 1988, 223
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 13.02.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 780/86

Wert der Berufungsbeschwer bei Verurteilung des Vermieters zur Einsicht bei einem Mieterhöhungsverlangen

LG Kiel, Beschluss vom 22.12.1987 - Aktenzeichen 1 S 89/87

DRsp Nr. 2001/10197

Wert der Berufungsbeschwer bei Verurteilung des Vermieters zur Einsicht bei einem Mieterhöhungsverlangen

Der Wert der Beschwer des zur Gewährung von Einsicht in die einem Mieterhöhungsverlangen zugrunde liegenden Original-Belege verurteilten Vermieters ist nach dem hierfür erforderlichen Aufwand mit etwa 400 bis 500 DM zu bemessen.

Normenkette:

BGB § 546 ; ZPO §§ 3, 511a ;

Gründe:

Die Berufung ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 700,00 DM nicht Übersteigt (§ 511 a Abs. 1 ZPO). Das für die Bestimmung des Beschwerdewertes maßgebliche Interesse der Beklagten bemisst sich in erster Linie danach, welche Aufwendungen, Arbeitszeit und allgemeine Kosten es für die Beklagte mit sich bringen wird, der Klägerin Einsicht in die der Mieterhöhungserklärung vom 11. Februar 1986 zugrunde liegenden Originalbelege gerade am Wohnort der Klägerin in Kiel zu gewähren (vgl. BGH, WPM 1985, 764).