LG Köln - Beschluss vom 06.08.1986
10 T 61/86
Normen:
ZPO §§ 511a, 567 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1987, 159
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, vom 17.07.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 25 C 84/86

Wert der Beschwer bei Kostenbeschwerde; Berufungsbeschwer bei Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung

LG Köln, Beschluss vom 06.08.1986 - Aktenzeichen 10 T 61/86

DRsp Nr. 2001/10215

Wert der Beschwer bei Kostenbeschwerde; Berufungsbeschwer bei Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung

1. Eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist nur zulässig, wenn der Gegenstandswert der Hauptsache die Berufungssumme übersteigt. 2. Die Berufungsbeschwer bei einer Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung ist nach dem einjährigen Unterschiedsbetrag zwischen bisheriger und nunmehr geforderter Miete zu bemessen.

Normenkette:

ZPO §§ 511a, 567 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Kläger haben die Beklagten im Rechtsstreit auf Einwilligung in die Erhöhung des Mietzinses für die von den Beklagten bewohnte Wohnung im Hause ... in ... von DM 710,-- pro Monat (kalt) auf DM 746,80 pro Monat (kalt) ab 1.2.1986 in Anspruch genommen haben. Nachdem die Kläger den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 26.6.1986 für in der Hauptsache erledigt erklärt und die Beklagten sich hiermit gemäß Schriftsatz vom 6.7.1986 einverstanden erklärt haben, hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 17.7.1986 - 25 C 84/86 - über die widerstreitenden Kostenanträge der Parteien gemäß § 91 a ZPO entschieden und die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten auferlegt. Gegen diesen - ihnen am 23.7.1986 zugestellten - Beschluss wenden sich die Beklagten mit der am 25.7.1986 bei dem Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.