BGH - Beschluss vom 03.03.2015
VIII ZR 279/14
Normen:
ZPO § 8; ZPO § 9;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 11.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 92 C 2158/13
LG Wiesbaden, vom 18.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 18/14

Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum

BGH, Beschluss vom 03.03.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 279/14

DRsp Nr. 2015/6662

Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 18. September 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

(Gebühren-)Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 4.403,28 €.

Normenkette:

ZPO § 8; ZPO § 9;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die (Rechtsmittel-)Beschwer der Beklagten, die sich gegen die Räumung ihrer Wohnung wendet, beträgt angesichts der vereinbarten Miete von monatlich 366,94 € (nur) 15.411,48 € (42 x 366,94 €).