BGH - Urteil vom 01.06.1990
V ZR 84/89
Normen:
BGB § 1105, § 1108 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1585
BGHR BGB § 1105 Abs. 1 Wertsicherungsklausel 1
BGHR BGB § 1107 Verzugszinsen 1
BGHZ 111, 324
DRsp I(154)185b
NJW 1990, 2380
Rpfleger 1990, 452
WM 1990, 1627
ZIP 1990, 912
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Flensburg,

Wertsicherung einer Rentenreallast

BGH, Urteil vom 01.06.1990 - Aktenzeichen V ZR 84/89

DRsp Nr. 1992/1187

Wertsicherung einer Rentenreallast

»Zulässiger Inhalt einer Rentenreallast kann eine Wertsicherungsklausel auch dann sein, wenn eine Erhöhung der Renten in dem sich aus der Klausel ergebenden Umfang nur auf Verlangen des Gläubigers eintritt.«

Normenkette:

BGB § 1105, § 1108 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der verstorbene Ehemann der Klägerin war Eigentümer eines Grundstücks, das er durch notariellen Vertrag vom 26. September 1966 an die Eheleute P. verkaufte. In dem Vertrag verpflichteten sich die Käufer, dem Verkäufer als Teil des Kaufpreises eine Rente von monatlich 500 DM, jeweils zum 1. eines Monats im voraus und beginnend am 1. Januar 1967, und nach dessen Tode der Klägerin auf deren Lebensdauer eine Rente von 300 DM zu zahlen. Zugleich wurde folgende, durch die Landeszentralbank genehmigte Wertsicherungsklausel beurkundet: