Der verstorbene Ehemann der Klägerin war Eigentümer eines Grundstücks, das er durch notariellen Vertrag vom 26. September 1966 an die Eheleute P. verkaufte. In dem Vertrag verpflichteten sich die Käufer, dem Verkäufer als Teil des Kaufpreises eine Rente von monatlich 500 DM, jeweils zum 1. eines Monats im voraus und beginnend am 1. Januar 1967, und nach dessen Tode der Klägerin auf deren Lebensdauer eine Rente von 300 DM zu zahlen. Zugleich wurde folgende, durch die Landeszentralbank genehmigte Wertsicherungsklausel beurkundet:
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