BGH - Urteil vom 07.11.1985
I ZR 105/83
Normen:
UWG § 13 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
BB 1986, 1042
DRsp II(236)300d
GRUR 1986, 320
JZ 1986, 302
MDR 1986, 467
NJW 1986, 1347
WM 1986, 601
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Karlsruhe,

Wettbewerbsverein; Voraussetzungen der Klagebefugnis von Verbänden; Entfaltung einer eigenen Vereinstätigkeit

BGH, Urteil vom 07.11.1985 - Aktenzeichen I ZR 105/83

DRsp Nr. 1992/4071

Wettbewerbsverein; Voraussetzungen der Klagebefugnis von Verbänden; Entfaltung einer eigenen Vereinstätigkeit

»Zu den Voraussetzungen der Klagebefugnis von Verbänden nach § 13 Abs. 1 UWG

Normenkette:

UWG § 13 Abs.1 S.1;

Tatbestand:

Die Beklagte betreibt ein Modehaus in Karlsruhe. In der Ausgabe der Badischen Neuesten Nachrichten vom 25. November 1981 warb sie mit einer ganzseitigen Anzeige für den Kauf von Pelzjacken und Pelzmänteln; dabei bot sie 12 Modelle in der Weise an, daß sie einem durchgestrichenen bisherigen Preis einen niedrigeren jetzigen Preis gegenüberstellte. Dazu hieß es in einem blickfangartigen herausgehobenen Text:

"Gehen Sie mit diesem Inserat zuerst zu allen anderen. Denn dann kommen Sie aus Überzeugung doch zu uns."

Der Kläger ist ein seit dem Jahre 1913 eingetragener Verein zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs; ihm gehören Gewerbetreibende sowie Vereinigungen von Gewerbetreibenden an. Sein satzungsmäßiger Zweck ist "die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, anderer Mißstände und schädigender Auswüchse", und zwar nach der früheren Fassung der Satzung "vornehmlich im Handelskammerbezirk Düsseldorf", und seit der am 3. Dezember 1982 eingetragenen Satzungsänderung im gesamten Bereich der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West).