OLG Stuttgart - Urteil vom 07.08.2015
2 U 3/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; HGB § 128; UWG § 4 Nr. 9 Buchst. a; UWG § 4 Nr. 9 Buchst. b; UWG § 4 Nr. 9 Buchst. c;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 23.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 100/14

Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung einer Geschäftsidee

OLG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2015 - Aktenzeichen 2 U 3/15

DRsp Nr. 2016/15116

Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung einer Geschäftsidee

1. Eine Geschäftsidee (hier: Immobiliennutzungskonzept für Zentren mit klassischen Automobilen und Motorrädern mit Ausstellung, Fahrzeugpflege, Veranstaltungsprogrammen und Gastronomie) ist im Rahmen des wettbewerblichen Leistungsschutzes nicht monopolisierbar. 2. Einem Wettbewerber steht vielmehr nur dann ein Anspruch auf Unterlassung der Nachahmung eines Konzepts zu, wenn nicht nur die Geschäftsidee an sich, sondern auch die äußere Aufmachung wie Farbgebung, Architektur, Arbeitskleidung des Personals etc. dem angesprochenen Verkehr nahe legt, dass es sich um eine Kette oder ein Unternehmensverbund handelt.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 23.12.2014 wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 250.000,00 €

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; HGB § 128; UWG § 4 Nr. 9 Buchst. a;