LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.03.2022
5 Sa 209/21
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305; BGB § 305c Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3754/20

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBAuslegung von WillenserklärungenAuslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 209/21

DRsp Nr. 2022/10027

"Wichtiger Grund" i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Auslegung von Willenserklärungen Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen

1. Bei einer fristlosen Kündigung ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d. h. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Falles jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht. Beharrliche Arbeitsverweigerung kann einen "wichtigen Grund" darstellen. 2. Individuelle Willenserklärungen oder Individualvereinbarungen sind gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Zu den Auslegungsgrundsätzen gehört, dass bei der Auslegung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist. 3. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind unabhängig von der Gestaltung des Einzelfalls sowie dem Willen und den Belangen der jeweils konkreten Vertragspartner, also nach ihrem typischen Sinn auszulegen. Es kommt darauf an, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden.

Tenor

1. 2.