BAG - Urteil vom 27.09.2022
2 AZR 508/21
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; ZPO § 138; ZPO § 286 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1; KSchG § 6;
Fundstellen:
ArbRB 2023, 36
BB 2022, 2867
DB 2023, 78
EzA-SD 2022, 3
NJW 2023, 99
NZA 2022, 1599
NZA-RR 2023, 55
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 23.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1190/20
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 8122/19

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBPrimäre Darlegungslast des Arbeitgebers für den KündigungsgrundSekundäre Darlegungslast des Arbeitnehmers wegen größerer Sachnähe zu den Kündigungsgründen

BAG, Urteil vom 27.09.2022 - Aktenzeichen 2 AZR 508/21

DRsp Nr. 2022/16806

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Primäre Darlegungslast des Arbeitgebers für den Kündigungsgrund Sekundäre Darlegungslast des Arbeitnehmers wegen größerer Sachnähe zu den Kündigungsgründen

Orientierungssätze: 1. Die bewusste Vereinnahmung von Geldern aus Warenverkäufen ohne Bonierung ist "an sich" geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung zu bilden. Bereits durch die fehlende Erfassung im Kassensystem wird das Vermögen des Arbeitgebers gefährdet und sein Vertrauen in die Redlichkeit des Arbeitnehmers erschüttert (Rn. 14). 2. Im Kündigungsschutzprozess obliegt dem Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes. Für Umstände, die das objektiv pflichtwidrige Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertigen oder entschuldigen, ist die Darlegungslast indes abgestuft (Rn. 17). 3. Den Arbeitnehmer kann schon auf der Tatbestandsebene des wichtigen Grundes eine sekundäre Darlegungslast treffen. Soweit er dieser nicht nachkommt, gilt das tatsächliche Vorbringen des Arbeitgebers - falls es nicht völlig "aus der Luft gegriffen" ist - iSv. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (Rn. 18).