BGH - Urteil vom 20.07.2011
XII ZR 155/09
Normen:
BGB § 314;
Fundstellen:
DB 2011, 2091
MDR 2011, 1092
MietRB 2011, 340
NJW-RR 2011, 1518
NZG 2011, 1106
NZM 2011, 709
WM 2011, 1731
ZIP 2011, 1718
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 08.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 18/09
OLG Oldenburg, vom 05.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 31/09

Wichtiger Grund zur Kündigung einer persönlichen Mietsicherheit (hier: Schuldmitübernahme) des Fremdgeschäftsführers einer GmbH bei Ausscheiden desselben aus dem Geschäftsführeramt

BGH, Urteil vom 20.07.2011 - Aktenzeichen XII ZR 155/09

DRsp Nr. 2011/14860

Wichtiger Grund zur Kündigung einer persönlichen Mietsicherheit (hier: Schuldmitübernahme) des Fremdgeschäftsführers einer GmbH bei Ausscheiden desselben aus dem Geschäftsführeramt

Hat der Fremdgeschäftsführer einer GmbH für diese eine persönliche Mietsicherheit begeben (hier: Schuldmitübernahme/Schuldbeitritt), stellt sein Ausscheiden aus dem Geschäftsführeramt zwei Monate, bevor die Miete bei der Gesellschaft uneinbringlich wird, keinen wichtigen Grund zur Kündigung der Sicherheit gegenüber dem Vermieter dar.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. Oktober 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 314;

Tatbestand

Die Klägerin vermietete im Mai 2006 mit einem bis zum 30. Juni 2011 befristeten Mietvertrag ein gewerbliches Mietobjekt an die M. GmbH (im Folgenden: Mieterin). Der Beklagte, der als künftiger weiterer Fremdgeschäftsführer der Mieterin vorgesehen war, trat dem Vertrag bei, indem er ihn ohne Vertretungszusatz als "Mieter und Mithaftender" mitunterzeichnete.