Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. Oktober 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die Klägerin vermietete im Mai 2006 mit einem bis zum 30. Juni 2011 befristeten Mietvertrag ein gewerbliches Mietobjekt an die M. GmbH (im Folgenden: Mieterin). Der Beklagte, der als künftiger weiterer Fremdgeschäftsführer der Mieterin vorgesehen war, trat dem Vertrag bei, indem er ihn ohne Vertretungszusatz als "Mieter und Mithaftender" mitunterzeichnete.
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