BGH - Urteil vom 19.04.2000
XII ZR 334/97
Normen:
ZPO §§ 296a, 297, 301 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 967
NJW 2000, 2512
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,
LG Erfurt,

Widerklage nach Schluß der mündlichen Verhandlung

BGH, Urteil vom 19.04.2000 - Aktenzeichen XII ZR 334/97

DRsp Nr. 2000/5239

Widerklage nach Schluß der mündlichen Verhandlung

»Zur Behandlung einer nach Schluß der mündlichen Verhandlung zugestellten Widerklage.«

Normenkette:

ZPO §§ 296a, 297, 301 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Mietzins.

Mit Vertrag vom 28. Februar/24. März 1992 vermietete die Klägerin der Beklagten Geschäftsräume in einem der Klägerin gehörenden Haus in E.. Das Mietverhältnis begann am 1. März 1992 und war auf zehn Jahre befristet.

Mit Schreiben vom 28. August 1994 kündigte die Beklagte das Mietverhältnis zum 31. März 1995. Zur Begründung macht die Beklagte geltend, die Klägerin habe ihr vor Abschluß des Mietvertrags anläßlich einer gemeinsamen Begehung des Hauses zugesagt, das Haus werde noch im Jahre 1992, spätestens jedoch Anfang 1993 saniert, umgebaut und unter anderem mit einer Bankfiliale sowie mit einer Augenarztpraxis belegt. Diese Zusagen seien nicht eingehalten worden.