OLG Köln - Beschluss vom 26.04.2004
1 U 67/03
Normen:
BGB § 535 § 536 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 99
NZM 2005, 67

Widerrechtliche Stromsperre des Vermieters von Gewerberaum bei vertraglicher Nebenpflicht zur Stromlieferung

OLG Köln, Beschluss vom 26.04.2004 - Aktenzeichen 1 U 67/03

DRsp Nr. 2004/13823

Widerrechtliche Stromsperre des Vermieters von Gewerberaum bei vertraglicher Nebenpflicht zur Stromlieferung

1. Der Vermieter von Gewerberaum ist nicht einem Versorgungsunternehmen gleichzustellen, wenn er als Nebenpflicht die Belieferung des Mieters mit Elektrizität übernommen hat. Er greift widerrechtlich in den Besitz seines Mieters ein, wenn er den Strom absperrt.2. Nur unter engen Voraussetzungen steht ihm nach Treu und Glauben das Recht zu, weitere Schädigungen durch die Stromentnahme eines nicht zahlenden Mieters zu unterbinden.

Normenkette:

BGB § 535 § 536 ;

Gründe:

I. Die Klägerin betrieb eine Druckerei in Räumlichkeiten, die sie von den Beklagten gemietet hatte. Vertragspartner des Versorgungsunternehmens für elektrischen Strom waren die Beklagten als Vermieter. Die für das Gesamtobjekt eingeräumten Industriekonditionen bei der Strombelieferung konnten so an die Mieter weitergeleitet werden.

Nach Zahlungsrückständen wurde das Mietverhältnis fristlos gekündigt. Durch Anerkenntnisurteil vom 28.10.2003 wurde die Klägerin zur Räumung verurteilt.

Nachdem über den Ausgleich der Zahlungsrückstände in verschiedenen Gesprächen Ende Mai 2003 keine Einigung erzielt werden konnte, veranlassten die Beklagten Anfang Juni 2003 die Einstellung der Stromversorgung für die Druckerei der Klägerin.