BVerwG - Urteil vom 25.05.2022
8 C 11.21
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4 S. 1 und S. 4; VwVfG § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 2;
Fundstellen:
DVBl 2022, 1380
D_V 2022, 1052
NVwZ 2022, 1912
Vorinstanzen:
VG Schwerin, vom 20.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 2082/15
OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 30.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 392/15

Widerruf der gewährten Zuwendung wegen Zweckverfehlung (hier: Bereitstellung betrieblicher Ausbildungsplätze)

BVerwG, Urteil vom 25.05.2022 - Aktenzeichen 8 C 11.21

DRsp Nr. 2022/13431

Widerruf der gewährten Zuwendung wegen Zweckverfehlung (hier: Bereitstellung betrieblicher Ausbildungsplätze)

1. Eine dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO unterliegende Prozesshandlung, die von mehreren Personen unterzeichnet ist, genügt den Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO, wenn eine dieser Personen sie erfüllt.2. Die Jahresfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG läuft für jeden Widerrufsgrund gesondert. Sie beginnt, wenn die Behörde aufgrund vollständiger Kenntnis von dem jeweiligen Widerrufsgrund und den für die Widerrufsentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen für den gesamten Verwaltungsakt einschätzen kann, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Widerrufsgrund die Aufhebung des Verwaltungsakts rechtfertigen kann.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 4 S. 1 und S. 4; VwVfG § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 2;

Gründe

I

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem eine ihr gewährte Zuwendung teilweise widerrufen und zurückgefordert wird.