Die Berufung des Klägers ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß § 985 BGB einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der im Tenor näher bezeichneten Fläche.
Die Beklagten haben kein Recht zum Besitz an der streitgegenständlichen Fläche, dessen Eigentümer der Kläger ist. Die Fläche ist nicht von der zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger gemäß § 535 BGB geschlossenen mietvertraglichen Vereinbarung umfasst. Nach dem Vortrag der Beklagten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien ein Leihvertrag gemäß § 598 BGB zustande gekommen ist. Ein derartiger Vertrag setzte einen vertraglichen Bindungswillen seitens des Klägers voraus. Nach dem Vortrag der Beklagten soll die Hausverwaltung die Nutzung der Fläche durch die Beklagten "gestattet" haben. Zu den Einzelheiten dieser "Gestattung" haben die Beklagten nichts vorgetragen. Es bestehen daher auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dies behauptete "Gestattung" von einem rechtlichen Bindungswillen getragen war.
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