LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.06.2021
3 Sa 34/20
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; GewO § 106; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2177/19

Widerruf einer LeistungsträgerzulageBillige Ausübung eines Widerrufsvorbehalts einer ZulageAnspruch auf Fortgewährung einer Zulage aufgrund arbeitsrechtlicher Gleichbehandlung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 34/20

DRsp Nr. 2022/4987

Widerruf einer Leistungsträgerzulage Billige Ausübung eines Widerrufsvorbehalts einer Zulage Anspruch auf Fortgewährung einer Zulage aufgrund arbeitsrechtlicher Gleichbehandlung

1. Ein Anspruch auf außertarifliche Zahlung einer Leistungsträgerzulage besteht weder aufgrund individueller Vereinbarung noch aus Gründen der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung. 2. Die begehrte Leistungsträgerzulage ist rechtsverbindlich widerrufen worden und muss auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung weiter gewährt werden. 3. Der Widerruf der Zulage ist rechtmäßig, da die Leistungsträgereigenschaft durch veränderte Arbeitstätigkeit weggefallen ist. Gründe für eine Unbilligkeit im Sinne des § 106 GewO bestehen nicht.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.12.2019, Az.: 2 Ca 2177/19 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; GewO § 106; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Klägerin von dem beklagten Land auch weiterhin die Zahlung einer sogenannten Leistungsträgerzulage verlangen kann.

1. 2. 1. 2. 3. 4.