LG Zweibrücken - Urteil vom 27.10.1998
3 S 122/98
Normen:
HWiG § 1;
Fundstellen:
MDR 1999, 31
NZM 1999, 306
Vorinstanzen:
AG Pirmasens, vom 29.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 66/98

Widerruf einer Mieterhöhungsvereinbarung

LG Zweibrücken, Urteil vom 27.10.1998 - Aktenzeichen 3 S 122/98

DRsp Nr. 2001/10244

Widerruf einer Mieterhöhungsvereinbarung

Das Haustürwiderrufsgesetz ist auf die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung anwendbar, über die bei einer Mietversammlung in einer Mietwohnung eines anderen Mieters verhandelt wurde. Auch wenn der Vertrag erst einige Tage später unterzeichnet wird, so ist doch zu vermuten, daß die in der Privatwohnung geführten Verhandlungen hierfür ursächlich waren.

Normenkette:

HWiG § 1;

Tatbestand:

Entscheidungsgründe:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten zu 1) die Rückzahlung von Mietzins für eine Wohnung für die Monate Juli 1996 bis Oktober 1996 in Höhe von jeweils 280 DM, zusammen 1.120 DM und von dem Beklagten zu 2) für die Monate November 1996 bis Februar 1998, ebenfalls in Höhe von jeweils 280 DM, zusammen 4.480 DM.

Die beiden Beklagten waren nacheinander Eigentümer des Anwesens, in dem sich die Mietwohnung des Klägers befindet. Zur Begründung seines Anspruchs hat sich der Kläger darauf berufen, den Mietvertrag vom 3.6.1996, in dem die bisherige Miete von 350 DM monatlich um diese 280 DM auf 630 DM angehoben wurde, mit Schreiben vom 11.11.1997 nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen zu haben.