BGH - Urteil vom 28.06.2000
VIII ZR 240/99
Normen:
BGB § 535, 554 ; VerbrKrG § 1, 12 ; ZPO § 561 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1693
BGHZ 144, 370
DB 2000, 1809
DStR 2000, 1572
GmbHR 2000, 878
MDR 2000, 1235
NJW 2000, 3133
NZM 2000, 975
WM 2000, 1632
ZIP 2000, 1493
Vorinstanzen:
OLG Rostock,
LG Stralsund,

Widerrufsrecht beim Finanzierungsleasingvertrag; Wirksamkeit einer Kündigung

BGH, Urteil vom 28.06.2000 - Aktenzeichen VIII ZR 240/99

DRsp Nr. 2000/6230

Widerrufsrecht beim Finanzierungsleasingvertrag; Wirksamkeit einer Kündigung

»1. Ist an einem Kreditvertrag (Finanzierungsleasingvertrag), nach dessen Inhalt der Kredit (das Leasingobjekt) für eine gewerbliche Tätigkeit einer GmbH bestimmt ist, als Kreditnehmer (Leasingnehmer) neben der GmbH deren Gesellschafter/Geschäftsführer beteiligt, so ist letzterer Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG (Fortführung von BGHZ 133, 71, 77 f.; 133, 220, 223; BGH, Urteil vom 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96, ZIP 1997, 642). 2. Ein Leasingvertrag, an dem mehrere Personen als Leasingnehmer beteiligt sind, kann vom Leasinggeber nur einheitlich gegenüber allen Leasingnehmern gekündigt werden (im Anschluß an BGHZ 26, 102, 103). 3. Ist bei einem Finanzierungsleasingvertrag einer von mehreren Leasingnehmern Verbraucher, so hängt die Wirksamkeit einer Kündigung des Leasinggebers wegen Zahlungsverzugs insgesamt davon ab, daß gegenüber diesem Leasingnehmer die Kündigungsvoraussetzungen des § 12 VerbrKrG erfüllt sind. 4. Der Leasinggeber verliert den Anspruch auf die Leasingraten, wenn eine von ihm ausgesprochene Kündigung des Leasingvertrages unwirksam ist, der Leasingnehmer die Kündigung aber für wirksam hält und der Aufforderung des Leasinggebers folgend das Leasinggut zurückgibt.