OLG Stuttgart - Urteil vom 16.06.2020
6 U 330/19
Normen:
BGB § 535;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 14.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 36/19

Widerrufsrecht des Verbrauchers hinsichtlich eines Leasingvertrages

OLG Stuttgart, Urteil vom 16.06.2020 - Aktenzeichen 6 U 330/19

DRsp Nr. 2020/8953

Widerrufsrecht des Verbrauchers hinsichtlich eines Leasingvertrages

Kilometer-Leasingverträge sind keine Finanzierungshilfen i.S. der §§ 506, 515 BGB, sodass ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.06.2019 wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 8.793,24 €

Normenkette:

BGB § 535;

Gründe

I.

Der Kläger schloss als Verbraucher mit der Beklagten als Leasinggeberin im Januar 2017 einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug M. . Der Vertrag war als Kilometervertrag mit einer Laufzeit von 18 Monaten ausgestaltet und sah eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 1.260,50 € (ohne Umsatzsteuer) sowie monatliche Leasingraten in Höhe von 405,18 € (inkl. Umsatzsteuer) vor. Der im Vertrag ausgewiesene Sollzins war negativ und betrug -12,59 %, der effektive Jahreszins war mit -11,89 % angegeben.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichteten Erklärung. Im Dezember 2018 gab der Kläger das Fahrzeug nach Beendigung des Leasingvertrages zurück.