VG Karlsruhe - Urteil vom 28.05.2020
1 K 5050/18
Normen:
VwGO § 42 Abs. 1 Alt. 2; VwGO § 75 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; LBO § 5; LBO § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; LBO § 53 Abs. 1; LBO § 58 Abs. 1 S. 1;

Widerspruch; Behördenantrag; Bauantrag; Auslegung öffentlich-rechtlicher Willenserklärungen; Abstandsflächen; Zulassung geringerer Abstandsflächentiefen

VG Karlsruhe, Urteil vom 28.05.2020 - Aktenzeichen 1 K 5050/18

DRsp Nr. 2020/10128

Widerspruch; Behördenantrag; Bauantrag; Auslegung öffentlich-rechtlicher Willenserklärungen; Abstandsflächen; Zulassung geringerer Abstandsflächentiefen

Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen sind entsprechend §§ 133 und 157 BGB so auszulegen, wie sie aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2001 - 8 C 17.01 -, juris Rn. 40 f.). Es ist dabei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein Widerspruch zugleich eine Antragstellung bei der Behörde enthält bzw. ein als Widerspruch bezeichnetes Schreiben als Behördenantrag auszulegen ist. Durch eine Abgrabung bewirkte topografische Besonderheiten rechtfertigen nur dann die Zulassung einer geringeren Abstandsflächentiefe nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO, wenn die Abstandsflächen ohne die Abgrabung gewahrt blieben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 42 Abs. 1 Alt. 2; VwGO § 75 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; LBO § 5; LBO § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; LBO § 53 Abs. 1; LBO § 58 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau von zwei Balkonen.