Der Kaufmann V vermietete mit schriftlichem Vertrag vom 25. Juli 1977 dem Beklagten zu 1 auf die Dauer von 12 Jahren Räume seines Hauses M straße 20 in W für monatlich 900,-- DM zuzüglich Nebenkosten zum Betrieb einer Arztpraxis. Die Einrichtung der Praxis übereignete der Beklagte zu 1 der Klägerin zur Sicherung von Krediten, welche diese ihm gewährt hatte. Zuletzt betrug die monatliche Miete 1200,-- DM.
Etwa Mitte Januar 1984 verließ der Beklagte zu 1 ohne Hinterlassung einer Anschrift die Bundesrepublik. Der Beklagte zu 2 betrieb die Arztpraxis weiter. Ende März 1984 verhandelte er mit dem Vermieter V wegen des von ihm nach seinem Vorbringen gewünschten Eintritts in den Mietvertrag.
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