BGH - Urteil vom 13.12.1991
LwZR 5/91
Normen:
BGB § 586 Abs. 1 S. 1, § 275 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 242 Wiederaufbaupflicht 1
BGHR BGB § 275 Abs. 1 Teilunmöglichkeit 1
BGHR BGB § 275 Abs. 1 Vertretenmüssen 1
BGHR BGB § 586 Abs. 1 Satz 1 Wiederaufbaupflicht 1
BGHR BGB § 586 Abs. 1 Satz 1 Wiederaufbaupflicht 2
BGHZ 116, 334
DRsp I(133)478c
DRsp-ROM Nr. 1993/881
EWiR § 275 BGB 1/92, 323
MDR 1992, 371
NJW 1992, 1036
RdL 1992, 38
WM 1992, 831
WuM 1992, 133
ZMR 1992, 140

Wiederaufbau durch Brand zerstörter Gebäuden bei verpachtetem Anwesen

BGH, Urteil vom 13.12.1991 - Aktenzeichen LwZR 5/91

DRsp Nr. 1993/880

Wiederaufbau durch Brand zerstörter Gebäuden bei verpachtetem Anwesen

»a) Werden Gebäude eines verpachteten landwirtschaftlichen Anwesens zerstört (hier: durch Brand), so trifft den Verpächter keine Pflicht zum Wiederaufbau, wenn ohne das zerstörte Gebäude die Nutzung des überlassenen landwirtschaftlichen Anwesens gleichwohl möglich war. b) Spricht alles dafür, daß ein Brand des Pachtgebäudes die Folge von Heuselbstentzündung des vom Pächter eingelagerten Heus ist und gibt es auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Brandstiftung des Verpächters, dann läßt sich ohne weiteres feststellen, daß der Verpächter den Brand nicht zu vertreten hat. c) Eine etwaige Wiederaufbaupflicht des Verpächters entfällt jedenfalls dann, wenn der Pächter die Zerstörung eines Pachtgebäudes zu vertreten hat.«

Normenkette:

BGB § 586 Abs. 1 S. 1, § 275 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 10. April 1964 pachteten der Kläger und seine Ehefrau von der Rechtsvorgängerin des Beklagten ein ca. 44,20 ha großes landwirtschaftliches Anwesen in N. Die Laufzeit des insoweit geänderten Vertrages war zunächst bis zum 1. Mai 1988 vereinbart; später wurde das Pachtverhältnis im Rahmen eines Verfahrens über die Pachtfortsetzung bis zum 1. Mai 1991 verlängert.