BGH - Beschluß vom 26.11.1997
XII ZB 164/97
Normen:
ZPO § 519b § 233 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1998, 170
NJW-RR 1998, 638
NJW-RR 1998, 638
VersR 1998, 653
VersR 1998, 653

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Zurücknahme und erneuter Einlegung eines Rechtsmittels

BGH, Beschluß vom 26.11.1997 - Aktenzeichen XII ZB 164/97

DRsp Nr. 1998/1692

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Zurücknahme und erneuter Einlegung eines Rechtsmittels

1. Nimmt eine Partei ein rechtzeitig eingelegtes Rechtsmittel zurück, so kann ihr für die erneute, nunmehr verspätete Einlegung des Rechtsmittels nicht deshalb Wiedereinsetzung gewährt werden, weil die Zurücknahme auf einem unverschuldeten Rechtsirrtum beruhe. Die Wiedereinsetzung scheidet bereits deshalb aus, weil keine Prozeßhandlung versäumt wurde.2. Die sofortige Beschwerde war vielmehr rechtzeitig eingelegt worden, ein förmliches Hindernis hat nicht vorgelegen. Der Beklagte hat das wirksam eingelegte Rechtsmittel erst durch die Rücknahme verloren.

Normenkette:

ZPO § 519b § 233 ;

Gründe:

I.

Das Urteil des Amtsgerichts vom 19. Dezember 1996, mit dem die nichteheliche Vaterschaft des Beklagten bezüglich der Klägerin festgestellt und mit dem er zur Zahlung von Regelunterhalt verurteilt wurde, wurde seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 17. Januar 1997 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 20. Februar, eingegangen am 24. Februar, legte sein zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter Berufung ein, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag. Die Berufung begründete er am 14. April 1997 innerhalb der bis zu diesem Tag verlängerten Frist.