I.
Das Urteil des Amtsgerichts vom 19. Dezember 1996, mit dem die nichteheliche Vaterschaft des Beklagten bezüglich der Klägerin festgestellt und mit dem er zur Zahlung von Regelunterhalt verurteilt wurde, wurde seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 17. Januar 1997 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 20. Februar, eingegangen am 24. Februar, legte sein zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter Berufung ein, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag. Die Berufung begründete er am 14. April 1997 innerhalb der bis zu diesem Tag verlängerten Frist.
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