BAG - Urteil vom 18.02.2016
8 AZR 426/14
Normen:
ZPO § 233;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 29.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 833/13
ArbG Augsburg, vom 06.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2475/12

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der BerufungsbegründungsfristAnforderungen an die Berufungsbegründung

BAG, Urteil vom 18.02.2016 - Aktenzeichen 8 AZR 426/14

DRsp Nr. 2016/10965

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Anforderungen an die Berufungsbegründung

1. § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO erfordert keinen förmlichen Berufungsantrag, wenn sich Umfang und Ziel des Rechtsmittels durch Auslegung der innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig bestimmen lassen. 2. Wird unbeschränkt Berufung eingelegt, so erstreckt sich die dadurch eintretende Hemmung der Rechtskraft (§ 705 S. 2 ZPO) grundsätzlich auch dann auf das gesamte Urteil, wenn die Berufungsbegründung einen beschränkten Antrag enthält.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 29. April 2014 - 9 Sa 833/13 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 233;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte zu 2. der Klägerin zum Schadensersatz sowie aus § 433 Abs. 2 BGB zur Zahlung verpflichtet ist.