BGH - Beschluß vom 11.10.2007
VII ZB 31/07
Normen:
ZPO § 517 § 233 § 85 Abs. 2 § 180 S. 1 ;
Fundstellen:
WuM 2007, 712
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 14.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 6/07
AG Werl, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 550/06

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist; Wirksamkeit der Ersatzzustellung bei Umzug

BGH, Beschluß vom 11.10.2007 - Aktenzeichen VII ZB 31/07

DRsp Nr. 2007/19679

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist; Wirksamkeit der Ersatzzustellung bei Umzug

1. Eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gem. § 180 S. 1 ZPO setzt voraus, dass der Zustellungsempfänger die Wohnung, in der der Zustellungsversuch unternommen wird, tatsächlich innehat, also dort seinen Lebensmittelpunkt hat.2. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten, wenn dieser bei Unklarheit über den Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils durch die Einholung einer schriftlichen Auskunft über den Zustellungszeitpunkt ausräumt.3. Erteilt er einer Büroangestellten die Weisung, in der Geschäftsstelle des Gerichts nach dem Zeitpunkt der Zustellung nachzufragen, so hat er die Ausführung dieser Anweisung anhand eines schriftlichen Erledigungsvermerks zu kontrollieren.

Normenkette:

ZPO § 517 § 233 § 85 Abs. 2 § 180 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Beklagte wendet sich dagegen, dass das Berufungsgericht seine Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen hat.