BAG - Urteil vom 19.10.2011
7 AZR 743/10
Normen:
BGB § 145; BGB § 146; BGB § 147; BGB § 133; BGB § 157; BGB §§ 305 ff.; ZPO § 894 S. 1;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 14.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 134/10
ArbG Bonn, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2279/09

Wiedereinstellungsanspruch; Verurteilung zur Abgabe einer Annahmeerklärung; Anspruch auf Abgabe einer Annahmeerklärung mit Rückwirkung; AGB-Kontrolle; unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch Obliegenheit, Kündigungsschutzklage durchzuführen

BAG, Urteil vom 19.10.2011 - Aktenzeichen 7 AZR 743/10

DRsp Nr. 2012/7061

Wiedereinstellungsanspruch; Verurteilung zur Abgabe einer Annahmeerklärung; Anspruch auf Abgabe einer Annahmeerklärung mit Rückwirkung; AGB-Kontrolle; unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch Obliegenheit, Kündigungsschutzklage durchzuführen

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14. Oktober 2010 - 7 Sa 134/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 145; BGB § 146; BGB § 147; BGB § 133; BGB § 157; BGB §§ 305 ff.; ZPO § 894 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Wiedereinstellungsanspruch.

Der Kläger war seit 1. September 1975 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin als Nachrichtentechniker/Übertragungstechniker beschäftigt. Er ist am 7. Dezember 1958 geboren. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für Angestellte der Deutschen Telekom Anwendung, ua. der Manteltarifvertrag für den Bereich der Deutschen Telekom AG zuletzt idF vom 23. März 2004 (MTV). Nach § 26 MTV war das Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 50. Lebensjahres nur noch außerordentlich kündbar, wenn es mindestens 15 Jahre bestand.