BAG - Urteil vom 19.10.2011
7 AZR 672/10
Normen:
BGB § 145; BGB § 146; BGB § 147; BGB § 133; BGB § 157; BGB §§ 305 ff.; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BGB §§ 293 ff.; ZPO § 894 S. 1;
Fundstellen:
BB 2012, 1088
EzA-SD 2012, 10
NZA-RR 2013, 504
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 13.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 313/10
ArbG Bonn, vom 20.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2343/09

Wiedereinstellungsanspruch; Verurteilung zur Abgabe eines Angebots; Anspruch auf Abgabe einer Angebotserklärung mit Rückwirkung; AGB-Kontrolle; unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch Obliegenheit, Kündigungsschutzklage durchzuführen; Annahmeverzug bei einer auf Abgabe des Wiedereinstellungsangebots gerichteten Klage

BAG, Urteil vom 19.10.2011 - Aktenzeichen 7 AZR 672/10

DRsp Nr. 2012/7060

Wiedereinstellungsanspruch; Verurteilung zur Abgabe eines Angebots; Anspruch auf Abgabe einer Angebotserklärung mit Rückwirkung; AGB-Kontrolle; unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch Obliegenheit, Kündigungsschutzklage durchzuführen; Annahmeverzug bei einer auf Abgabe des Wiedereinstellungsangebots gerichteten Klage

1. Eine auf Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung gerichtete Klage (§ 894 S. 1 ZPO) ist häufig dahin auszulegen, dass mit Rechtskraft des Urteils die Abgabe der Annahmeerklärung und damit der Vertragsschluss erwirkt werden soll. Es kann dem Kläger aber auch um die Abgabe des Angebots gehen, weil er sich den Vertragsschluss noch offenhalten will.2. Auch Vertragsbedingungen, die vor ihrer Verwendung kollektivrechtlich ausgehandelt worden sind, können Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB sein.3. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht er nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel setzt voraus, dass die Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines den klaren Vorzug verdient.