BGH - Beschluss vom 22.02.2022
VIII ZR 38/20
Normen:
EGBGB Art. 232 § 2; BGB § 535 Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
NJW 2022, 2191
NZM 2022, 608
ZMR 2023, 620
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 12.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 143 C 1037/19
LG Dresden, vom 05.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 357/19

Wiederherstellung eines Außenwasseranschlusses i.R. eines Mietverhältnisses

BGH, Beschluss vom 22.02.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 38/20

DRsp Nr. 2022/8292

Wiederherstellung eines Außenwasseranschlusses i.R. eines Mietverhältnisses

1. Den Vermieter trifft die Verpflichtung, eine nach der Überlassung eingetretene Verschlechterung der Mietsache zu beseitigen und den zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand wiederherzustellen.2. Wird auf einem vermieteten Gartengrundstück ein Außenwasseranschluss installiert, ohne dass dieser im Mietvertrag Erwähnung findet, ist der Mietvertrag ergänzend dahingehend auszulegen, dass nach Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der vertragsgemäße Gebrauch des Gartens auch die Möglichkeit der Nutzung des Wasseranschlusses umfasst.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

EGBGB Art. 232 § 2; BGB § 535 Abs. 1 S. 1-2;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Wiederherstellung eines Außenwasseranschlusses.

Sie mietete im Jahr 1977 von einer Rechtsvorgängerin der Beklagten eine in einem Mehrfamilienhaus gelegene Wohnung in Dresden an. Der schriftliche Mietvertrag vom 26. Januar 1977 enthält lediglich eine Regelung zur Nutzung eines Teils der Gartenfläche, nicht aber zum Vorhandensein und zur Verwendung eines Außenwasseranschlusses.