BGH - Urteil vom 23.10.1985
VIII ZR 231/84
Normen:
BGB §§ 535, 536, § 556 ;
Fundstellen:
BGHZ 96, 141
DRsp I(133)295c-d
MDR 1986, 226
NJW 1986, 309
WM 1986, 52
ZMR 1986, 48
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Wiederherstellungsanspruch des gewerblichen Vermieters

BGH, Urteil vom 23.10.1985 - Aktenzeichen VIII ZR 231/84

DRsp Nr. 1992/4099

Wiederherstellungsanspruch des gewerblichen Vermieters

»Das in einem gewerblichen Mietvertrag dem Vermieter eingeräumte Recht, bei Ablauf des Vertrages die Wiederherstellung des alten Zustandes der vom Mieter für seine Zwecke umgebauten Räume verlangen zu können, entfällt, wenn der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Räume in der Weise umbauen lassen will, daß die Wiederherstellungsarbeiten des Mieters wieder beseitigt werden müßten. Dem Vermieter steht auch kein Ausgleichsanspruch in Geld zu.«

Normenkette:

BGB §§ 535, 536, § 556 ;

Tatbestand: