Wiederholung der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht
BGH, Urteil vom 27.05.1982 - Aktenzeichen III ZR 201/80
DRsp Nr. 1996/14303
Wiederholung der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht
Soweit das Berufungsgericht in der Glaubwürdigkeitsbeurteilung von derjenigen der 1. Instanz abweichen will, muß es die Beweisaufnahme wiederholen, um sich selbst den zur Würdigung nötigen persönlichen Eindruck zu verschaffen.