LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.03.2020
5 Sa 1932/19
Normen:
BGB § 145;
Fundstellen:
NZA-RR 2020, 522
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 13018/18

Willenserklärung für Abschluss eines ArbeitsvertragesUnbeachtlichkeit der Ordnungsgemäßheit des Widerspruches des Betriebsrates gegen Kündigung bei Weiterbeschäftigung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.03.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 1932/19

DRsp Nr. 2020/9186

Willenserklärung für Abschluss eines Arbeitsvertrages Unbeachtlichkeit der Ordnungsgemäßheit des Widerspruches des Betriebsrates gegen Kündigung bei Weiterbeschäftigung

Beschäftigt die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin während des Kündigungsschutzprozesses aufgrund eines auf § 102 Absatz 5 BetrVG gestützten Verlangens der Arbeitnehmerin nach Ablauf der Kündigungsfrist weiter, geben beide Seiten keine auf den Abschluss eines bis zur rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens befristeten Arbeitsverhältnisses gerichtete Willenserklärungen ab, selbst wenn der Widerspruch des Betriebsrats gegen die Kündigung nicht einem der in § 102 Absatz 3 BetrVG genannten Widerspruchsgründe zugeordnet werden kann. Obwohl die Weiterbeschäftigung nicht auf der Grundlage einer der Schriftform des § 14 Absatz 4 TzBfG genügenden Abrede erfolgt kommt deshalb kein nach § 16 TzBfG auf unbestimmte Zeit geschlossenes Arbeitsverhältnis zustande.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. September 2019 - 29 Ca 13018/18 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 145;

Tatbestand: