BVerfG - Beschluß vom 26.05.2004
1 BvR 172/04
Normen:
ZPO § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2004, 2584
Vorinstanzen:
AG München, vom 18.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 344 C 10739/03
AG München, vom 20.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 344 C 10739/03

Willkür bei Nichtzulassung der Berufung

BVerfG, Beschluß vom 26.05.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 172/04

DRsp Nr. 2004/10590

Willkür bei Nichtzulassung der Berufung

Lässt das Amtsgericht die Berufung allein mit der Begründung nicht zu, die entscheidungserhebliche Rechtsfrage sei durch das Berufungsgericht geklärt und setzt es sich dabei nicht damit auseinander, dass es sich mit seiner Entscheidung in Widerspruch zu dieser Rechtsprechung des Berufungsgerichts setzt, so wird der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung übergangen.

Normenkette:

ZPO § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nichtzulassung der Berufung in einem Zivilrechtsstreit.

1. Der Beschwerdeführer verklagte im Ausgangsverfahren als Geschädigter eines Verkehrsunfalls die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners auf Zahlung von Sachverständigenkosten in Höhe von gut 400 EURO. Der Sachverständige hatte diese Kosten nach dem Gesamtschaden und nicht nach den aufgewandten Stunden berechnet. Das Amtsgericht wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass die Rechnung deswegen nicht auf ihre Angemessenheit überprüft werden könne und die Klage deshalb unbegründet sei.