Die Beschwerdeführer wenden sich gegen ihre Verurteilung zur Räumung von Wohnraum wegen fremdnützigen Eigenbedarfs (§
I. 1. Die Beschwerdeführer und ihre zwei minderjährigen Kinder bewohnten seit August 1984 eine von den Klägern des Ausgangsverfahrens gemietete 76 qm große 3 1/2-Zimmerwohnung im Erdgeschoß eines Mehrfamilienhauses. Die Kläger kündigten im April 1989 das Mietverhältnis zum 31. Juli 1989 und machten geltend, ihr Sohn wolle heiraten und benötige die Wohnung ab August. Die Beschwerdeführer wandten im Räumungsverfahren ein, im 2. Obergeschoß des Hauses werde eine baugleiche Wohnung zum 31. Oktober 1989 frei; deren Mieter hätten wegen des Baus eines Eigenheims zu diesem Zeitpunkt gekündigt. Dem Sohn der Kläger und dessen Ehefrau könne zugemutet werden, diese Wohnung zu beziehen.
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