Die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts ist Sache der Fachgerichte (vgl. BVerfGE 18, 85, 92). Das Bundesverfassungsgericht kann nur dann korrigierend eingreifen, wenn die angegriffene Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte grundlegend verkennt oder die Rechtsauffassung das Gerichts willkürlich ist. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
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