BVerfG - Beschluß vom 30.09.1998
1 BvR 1134/98
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; WiStG § 5 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 123a
WuM 1999, 382
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/M. - Urteil vom 12.05.l998 - 2/11 S 425/97,

Willkürverbot; Mietpreisüberhöhung; Allgemeiner Wohnungsmarkt

BVerfG, Beschluß vom 30.09.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 1134/98

DRsp Nr. 1999/7899

Willkürverbot; Mietpreisüberhöhung; Allgemeiner Wohnungsmarkt

Die Auslegung des § 5 WiStG dahin, daß eine Ausnutzung der auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt bestehenden Lage erforderlich ist, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; WiStG § 5 ;

Gründe:

Die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts ist Sache der Fachgerichte (vgl. BVerfGE 18, 85, 92). Das Bundesverfassungsgericht kann nur dann korrigierend eingreifen, wenn die angegriffene Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte grundlegend verkennt oder die Rechtsauffassung das Gerichts willkürlich ist. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.