LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.07.2013
8 Sa 51/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 620 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1638/12

Wirksame Kündigung im Kleinbetrieb bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zu vertraglich vereinbartem Kündigungsschutz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.07.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 51/13

DRsp Nr. 2014/1427

Wirksame Kündigung im Kleinbetrieb bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zu vertraglich vereinbartem Kündigungsschutz

1. Bei Nichtvorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen kann der gesetzliche Kündigungsschutz auch durch eine entsprechende Parteivereinbarung begründet werden; die Arbeitsvertragsparteien können die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung vertraglich auch insgesamt auszuschließen. 2. Äußert der Geschäftsführer der Arbeitgeberin vor Vertragsschluss, dass sich der Arbeitnehmer über seinen Arbeitsplatz abgesehen vom Insolvenzfall keine Sorgen machen muss, ist diese Erklärung rechtlich unverbindlich und entspricht lediglich der subjektiven Einschätzung des Geschäftsführers, wenn sie sich aufgrund gemeinsamer Freizeitaktivitäten und der daraus entstandene Freundschaft und auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände nur als allgemeine Wohlwollensäußerung darstellt, die keinen erkennbaren Rechtsbindungswillen im Hinblick auf konkret beabsichtigte Rechtsfolgen zum Inhalt hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.12.2012, Az.: 4 Ca 1638/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 620 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.