BGH - Urteil vom 19.01.2022
VIII ZR 196/21
Normen:
BGB § 134; BGB § 556d Abs. 2 S. 5-7; BGB a.F. § 556g Abs. 1 S. 3; RDG a.F. § 2 Abs. 2 S. 1; RDG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
ZMR 2022, 455
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 117 C 99/17
LG Berlin, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 119/19

Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe; Annahme einer Nichtigkeit im Fall einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis

BGH, Urteil vom 19.01.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 196/21

DRsp Nr. 2022/4499

Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe; Annahme einer Nichtigkeit im Fall einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis

Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).

1. Die auf der Grundlage der Ermächtigung des § 556d Abs. 2 BGB erlassene Mietenbegrenzungsverordnung für das Land Berlin vom 28. April 2015 (Verordnung 17/186, GVBl. 2015 S. 101) begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.2. Das in § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB vorgesehene Begründungserfordernis hat nicht lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung; vielmehr kommt der Begründungspflicht auch materiell-rechtlicher Gehalt zu.