1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 05.12.2008 abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte nach dem Pachtvertrag vom 09.08.1996 (beurkundet vor dem Notar B. in O., UR-Nr. xxx/1996) verpflichtet ist, die Erhaltungslast des vertragsgegenständlichen Grundstücks an Dach und Fach zu tragen, insbesondere im Bedarfsfalle Reparaturen an Dach, Außenmauerwerk, Rohrleitungen im Außenmauerwerk, Außenfassade, tragenden Wänden, Fundament, Rohrleitungen im oder unter dem Fundament im Keller und Geschossdeckenbereich sowie an sämtlichen Fenstern durchzuführen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt € 10.000,-.
I.
Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Beklagte als Pächterin von Räumlichkeiten verpflichtet ist, Kosten für die Erhaltung des Gebäudes zu tragen, in dem sich die gepachteten Räume befinden.
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