OLG Rostock - Urteil vom 10.09.2009
3 U 287/08
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1 Satz 2; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2010, 141
NJW-RR 2010, 442
NZM 2010, 42
OLGReport-Rostock 2009, 933
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 05.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 206/08

Wirksamkeit der Abwälzung der Instandhaltungspflicht auf den Mieter

OLG Rostock, Urteil vom 10.09.2009 - Aktenzeichen 3 U 287/08

DRsp Nr. 2009/23665

Wirksamkeit der Abwälzung der Instandhaltungspflicht auf den Mieter

Durch eine Individualvereinbarung kann dem Mieter auch die Instandhaltung an Dach und Fach übertragen werden.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 05.12.2008 abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte nach dem Pachtvertrag vom 09.08.1996 (beurkundet vor dem Notar B. in O., UR-Nr. xxx/1996) verpflichtet ist, die Erhaltungslast des vertragsgegenständlichen Grundstücks an Dach und Fach zu tragen, insbesondere im Bedarfsfalle Reparaturen an Dach, Außenmauerwerk, Rohrleitungen im Außenmauerwerk, Außenfassade, tragenden Wänden, Fundament, Rohrleitungen im oder unter dem Fundament im Keller und Geschossdeckenbereich sowie an sämtlichen Fenstern durchzuführen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt € 10.000,-.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1 Satz 2; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I.

Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Beklagte als Pächterin von Räumlichkeiten verpflichtet ist, Kosten für die Erhaltung des Gebäudes zu tragen, in dem sich die gepachteten Räume befinden.